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Beerdigungszuschuss der Krankenkasse: Was ist möglich?

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt keinen allgemeinen Zuschuss zu den Kosten einer Bestattung. Das Bundesgesundheitsministerium hält fest, dass die Krankenkasse kein Sterbe- oder Entbindungsgeld zahlt.[1] Davon zu unterscheiden sind besondere Leistungen aus anderen gesetzlichen Systemen sowie eine mögliche Übernahme erforderlicher Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger.

Wann Sozialhilfe Bestattungskosten übernehmen kann

Nach § 74 SGB XII werden erforderliche Kosten einer Bestattung übernommen, soweit es den zur Zahlung Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen.[2] Das ist eine Einzelfallprüfung und kein pauschaler Zuschuss. Zuständig ist der örtliche Sozialhilfeträger; welche Unterlagen und Nachweise benötigt werden, sollte dort geklärt werden.

Daneben gibt es besondere gesetzliche Leistungen in bestimmten Situationen, etwa wenn ein Todesfall Folge eines versicherten Arbeitsunfalls ist. Solche Ansprüche beruhen auf einer anderen Rechtsgrundlage und sind kein allgemeines Krankenkassen-Sterbegeld.[3]

Akutfall und Vorsorge unterscheiden

Wenn eine Bestattung bereits organisiert werden muss, geht es um die Kosten, die verpflichtete Personen tragen müssen, und um die Voraussetzungen einer möglichen Sozialhilfeleistung. Eine private Sterbegeldversicherung ist keine kurzfristige öffentliche Hilfe; sie leistet nur nach Maßgabe des zuvor abgeschlossenen Vertrags und seiner Bedingungen.

Für eine Vorsorgeentscheidung sind unter anderem Beitrag, vereinbarte Leistung, Wartezeiten und Ausschlüsse relevant. Aus dem Wegfall eines Krankenkassenzuschusses folgt keine allgemeine Empfehlung, eine bestimmte private Versicherung abzuschließen.

Unterlagen und Anlaufstellen

Für eine Anfrage zur Kostenübernahme können je nach Fall Nachweise zu Bestattungskosten, Nachlass, Einkommen und Vermögen verlangt werden. Welche Person rechtlich zur Tragung der Kosten verpflichtet ist und welche Unterlagen erforderlich sind, entscheidet der Sozialhilfeträger nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Anfrage sollte daher direkt mit der zuständigen Behörde geklärt werden.

Quellen

  1. Bundesministerium für Gesundheit, „Ratgeber Krankenversicherung“, Abschnitt zu Sterbegeld und Entbindungsgeld.
  2. Sozialgesetzbuch XII, § 74 „Bestattungskosten“, geltende Fassung.
  3. Sozialgesetzbuch VII, § 64 „Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten“, geltende Fassung.

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