Lebensversicherung: Wann Auszahlungen besteuert werden
Ob eine Auszahlung aus einer Lebensversicherung steuerpflichtig ist, hängt von Vertragsart, Abschlusszeitpunkt, Auszahlungsform und weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab. „Lebensversicherung“ bezeichnet unterschiedliche Produkte. Eine reine Risikolebensversicherung ohne Sparanteil wird steuerlich anders behandelt als eine Kapitallebensversicherung oder eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht.
Verträge mit Sparanteil nach 2004
Bei bestimmten Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht erfasst § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG grundsätzlich den Unterschied zwischen Versicherungsleistung und den entrichteten Beiträgen als Kapitalertrag. Wird die Leistung nach mindestens zwölf Jahren Vertragslaufzeit und nach Erreichen des maßgeblichen Alters ausgezahlt, ist nach dem Gesetz die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags anzusetzen. Für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 gilt grundsätzlich die Altersgrenze von 62 Jahren; für frühere Verträge kann die Grenze von 60 Jahren gelten.
Die sogenannte 12/62-Regel bedeutet daher nicht, dass die gesamte Auszahlung steuerfrei ist. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen wird die Hälfte des Unterschiedsbetrags der Besteuerung zugrunde gelegt. Bei fondsgebundenen Verträgen gelten zusätzliche Regeln. Außerdem enthält das Gesetz weitere Anforderungen, die je nach Vertragsgestaltung relevant sein können.
Ältere Verträge und andere Auszahlungsarten
Für vor 2005 abgeschlossene Verträge enthält das Einkommensteuerrecht Übergangsregeln. Eine Auszahlung ist nicht automatisch steuerfrei, nur weil der Vertrag vor diesem Stichtag geschlossen wurde. Ob die damaligen Voraussetzungen erfüllt sind, hängt unter anderem von Vertragstyp, Laufzeit, Beitragszahlung und Versicherungsleistung ab.
Eine lebenslange Rentenzahlung folgt anderen steuerlichen Regeln als eine einmalige Kapitalauszahlung oder ein Rückkauf. Auch Direktversicherungen und steuerlich geförderte Altersvorsorgeverträge können anderen Regelwerken unterliegen. Die Bezeichnung des Produkts allein reicht deshalb nicht aus, um die steuerliche Behandlung zu bestimmen.
Was für die Einordnung benötigt wird
Für eine steuerliche Prüfung sind Vertragsbeginn, Tarifart, Beitragsverlauf, vorgesehene Leistung, Auszahlungszeitpunkt und gewählte Auszahlungsform relevant. Versicherer stellen dazu in der Regel Vertrags- und Leistungsinformationen bereit. Die Berechnung des steuerpflichtigen Unterschiedsbetrags und die Anwendung der Übergangsvorschriften können vom Einzelfall abhängen.
Einordnung
Die Alters- und Laufzeitbedingungen beschreiben nur einen Teil der Vorschriften. Sie garantieren keine Steuerfreiheit und ersetzen keine Prüfung des Vertrags. Dieser Beitrag erläutert die gesetzlichen Grundzüge nach deutschem Einkommensteuerrecht, gibt aber keine individuelle Steuerberatung.
Quellen
Einkommensteuergesetz, § 20 Absatz 1 Nummer 6 und § 52 zu Übergangsregeln für Lebensversicherungen.
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