Kaution auf Sparkonto: So klappt die Mietkaution für Mieter & Vermieter
Ein Sparkonto kann zur Anlage einer Mietkaution dienen, wenn die vereinbarte Form der Mietsicherheit und die Kontoführung dazu passen. Bei Wohnraum regelt § 551 BGB die Höhe, Ratenzahlung und Anlage einer als Geldsumme überlassenen Sicherheit. Das Gesetz verlangt grundsätzlich eine getrennte Anlage vom Vermögen des Vermieters; Details und Ausnahmen stehen im Gesetz und in der Vereinbarung.
TL;DR
- Für Wohnraum darf die Mietsicherheit grundsätzlich höchstens drei Nettokaltmieten betragen.
- Eine Barkaution kann in drei gleichen monatlichen Raten gezahlt werden.
- Eine als Geldsumme überlassene Sicherheit muss grundsätzlich getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden.
- Kontoinhaberschaft, Verpfändung und Zugriff im Sicherungsfall richten sich nach Vereinbarung und Bankmodell.
Gesetzlicher Rahmen
§ 551 BGB begrenzt die Sicherheit bei Wohnraummiete grundsätzlich auf das Dreifache der monatlichen Miete ohne Betriebskosten. Der Mieter darf eine Geldsumme in drei gleichen Monatsraten zahlen. Die erste Rate wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren mit den folgenden Mietzahlungen. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Anlage der Kaution
Überlassene Geldsicherheiten sind grundsätzlich bei einem Kreditinstitut getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen. § 551 BGB sieht die Anlage zu einem bestimmten Spareinlagenzins vor; die Parteien können eine andere Anlageform vereinbaren. Erträge stehen grundsätzlich dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Für Wohnraum in Studenten- oder Jugendwohnheimen nennt das Gesetz eine Ausnahme von der Verzinsungspflicht. Gesetzestext: § 551 BGB, geprüft am 13. Oktober 2026.
Sparkonto, Treuhandkonto und Verpfändung
Banken verwenden unterschiedliche Modelle, etwa ein Konto im Namen des Mieters mit Verpfändung oder ein getrennt geführtes Vermieterkonto. Die Bezeichnung „Kautionskonto“ garantiert nicht von selbst eine bestimmte rechtliche Ausgestaltung. Kontoeröffnung, Sicherungsabrede und Verfügungsmöglichkeiten sollten deshalb gemeinsam betrachtet werden.
Zinsen, Abrechnung und Rückzahlung
Die Behandlung von Erträgen folgt § 551 BGB und der gewählten Anlageform. Nach dem Mietende hängt die Rückzahlung davon ab, ob noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu klären sind. Das Gesetz legt keine pauschale Rückzahlungsfrist für jeden Einzelfall fest. Höhe, Abzüge und Zeitpunkt können daher nicht allein aus dem Kontoauszug abgeleitet werden.
Vertragsunterlagen zusammen lesen
Für die Einordnung sind Mietvertrag, Vereinbarung zur Mietsicherheit und Kontounterlagen relevant. Sie sollten erkennen lassen, wer Kontoinhaber ist, wie die Sicherheit zugunsten des Vermieters gebunden wird und welche Schritte nach Vertragsende zur Freigabe vorgesehen sind. Bei einem konkreten Streitfall ist mietrechtliche Beratung zuständig.
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