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BaFin-Regulierung bei Crowdinvesting: So prüfst du den Anlegerschutz

Crowdfunding umfasst unterschiedliche Modelle. Die zuständige Aufsicht und die Informationspflichten hängen davon ab, ob eine Kampagne eine Spende, eine Gegenleistung, ein Darlehen oder ein Finanzinstrument vermittelt. Die Bezeichnung „Crowdfunding“ allein sagt deshalb nicht, dass jedes Angebot in gleicher Weise von der BaFin beaufsichtigt wird.

BaFin und Crowdinvesting

In Deutschland beaufsichtigt die BaFin bestimmte Anbieter und öffentliche Angebote von Wertpapieren und Vermögensanlagen. Welche Regeln greifen, richtet sich nach dem Instrument und dem konkreten Geschäftsmodell. Auf EU-Ebene enthält die Verordnung über europäische Crowdfunding-Dienstleister ein eigenes Regime für bestimmte kredit- und investmentbasierte Crowdfunding-Dienste zur Unternehmensfinanzierung.[1]

Vermögensanlagen-Informationsblatt: was die BaFin prüft

Für Angebote, die unter das Vermögensanlagengesetz fallen, muss der Anbieter je nach Fall einen Verkaufsprospekt oder ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellen. Die BaFin gestattet die Veröffentlichung eines VIB, wenn die vorgeschriebenen Angaben enthalten und in der verlangten Reihenfolge aufgeführt sind. Das Gesetz verlangt zugleich einen ausdrücklichen Hinweis, dass die inhaltliche Richtigkeit des VIB nicht durch die BaFin geprüft wird.[2] Eine Gestattung ist daher keine Bestätigung, dass Geschäftsmodell, Prognosen oder Projekterfolg zutreffen.

Was Regulierung nicht bedeutet

Eine Aufsichtserlaubnis oder ein hinterlegtes Informationsdokument ist keine Garantie für Zinszahlungen, Rückzahlung oder den wirtschaftlichen Erfolg eines Projekts. Es ersetzt auch keine Einlagensicherung und macht unterschiedliche Angebote nicht automatisch vergleichbar. Der mögliche Verlust hängt unter anderem von Finanzierungsinstrument, Rang, Sicherheiten, Schuldner und Vertragsbedingungen ab.

Welche Crowdfunding-Modelle erfasst sind

Die EU-Verordnung 2020/1503 definiert Crowdfunding-Dienste für die Vermittlung von Unternehmensfinanzierung über Darlehen sowie bestimmte übertragbare Wertpapiere und zugelassene Instrumente. Sie erfasst damit nicht automatisch jede Spenden- oder Belohnungskampagne und ist auch nicht die einzige mögliche Rechtsgrundlage für ein Finanzierungsangebot.[1] Bei Angeboten mit grenzüberschreitendem Bezug können zusätzlich Sitz des Anbieters und zuständige nationale Behörde relevant sein.

Häufige Fragen

Die Antworten erläutern Aufgaben und Grenzen der BaFin-Aufsicht bei Crowdfunding-Angeboten, einschließlich der Aussagekraft von Informationsblättern.

Prüft die BaFin die inhaltliche Richtigkeit eines VIB?

Nein. Das Vermögensanlagengesetz verlangt ausdrücklich den Hinweis, dass die inhaltliche Richtigkeit des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht durch die BaFin geprüft wird. Die Gestattung betrifft die vorgeschriebene Vollständigkeit und Reihenfolge der Angaben.[2]

Bedeutet eine BaFin-Erlaubnis, dass ein Projekt sicher ist?

Nein. Eine Erlaubnis oder Aufsicht bestätigt keine Rendite, Rückzahlung oder erfolgreiche Umsetzung eines einzelnen Projekts. Die Vertragsrechte und wirtschaftlichen Risiken bleiben vom konkreten Angebot abhängig.

Unterliegt jede Crowdfunding-Plattform der BaFin-Aufsicht?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind die angebotene Dienstleistung, das Finanzierungsinstrument und der Rechtsraum. Die EU-Crowdfunding-Verordnung behandelt bestimmte Unternehmensdarlehen und Anlageinstrumente; andere Crowdfunding-Modelle können außerhalb dieses Regimes liegen oder anderen Regeln unterfallen.[1]

Was sagt ein Informationsblatt über ein Angebot aus?

Es fasst gesetzlich vorgesehene Angaben zu einem bestimmten Angebot zusammen. Es ist eine Informationsunterlage, keine Garantie und keine individuelle Empfehlung. Für Vermögensanlagen sieht das Gesetz selbst einen hervorgehobenen Risikohinweis bis hin zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens vor.[2]

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2020/1503 über europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen, insbesondere Artikel 1 und 2: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32020R1503
  2. Vermögensanlagengesetz, § 13: https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg/__13.html
  3. BaFin, Prospekte und Informationsblätter: https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/GeldanlageWertpapiere/Prospektpflicht/prospekte_artikel.html

Dieser Artikel beschreibt allgemeine aufsichtsrechtliche Grundlagen und ist keine Anlage- oder Rechtsberatung.

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